AGB der Massive Cars UG

1. Beteiligte Parteien

Vermieter ist die Massive Cars UG (hier und nachfolgend Vermieter genannt). Mieter ist die im Mitvertrag genannte natürliche oder juristische Person, die das Fahrzeug über die im Vertrag genannte Dauer zu mieten beabsichtigt oder mietet (hier und nachfolgend Mieter genannt).

2. Vertragsabschluß

Der Vertrag wird schriftlich, oder durch eine verbindliche mündliche Bestellung geschlossen. Die mündliche Bestellung und dessen Vereinbarungen sind vom Vermieter in Schriftform zu bringen und in Form eines Vertrages als Grundlage der Dienstleistung festzuhalten.

3. Buchung und Bezahlung

Die Buchung eines Fahrzeugs oder einer anderen Dienstleistung zu einem bestimmten Termin wird erst nach einer Anzahlung von mindestens 30 % des vereinbarten Betrages verbindlich wirksam. Die Bezahlung kann in Bar, oder bargeldlos per Überweisung erfolgen. Zur Bestätigung der Zahlung für einer Verbindlichen Buchung kann ein Überweisungsbeleg vorgelegt werden. Ansonsten dient der Eingang des Betrages auf dem Konto des Vermieters als verbindliche Buchung. Wird die Anzahlung nicht spätestens 5 Tage nach der Reservierung getätigt, so ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Der Rest des vereinbarten Betrages ist spätestens bis zum Beginn der gebuchten Dienstleistung oder bei der Fahrzeugübergabe in Bar oder per Überweisung zu begleichen. Kommt es nicht zu einem Mietantritt, wird die Anzahlung nicht erstattet. Bei einer Stornierung der Buchung, wird die Anzahlung in folgender Höher erstattet.
1 Woche im Voraus 80% der Anzahlung
3 Tage im Voraus 50 % der Anzahlung
Am selben Tag Keine Erstattung
Kommt es bei Mietbeginn nicht zur Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter, so werden alle bis dahin entrichteten Beträge vom Vermieter als Ausfallentschädigung einbehalten.

4. Kaution

Der Mieter ist verpflichtet spätestens bei Fahrzeugübergabe eine vom Vermieter festgelegte Kaution als Geldbetrag oder Sachleistung zu hinterlegen. Die Kaution wird im Falle einer Beschädigung oder eines Diebstahls des Fahrzeugs in voller Höhe einbehalten. Sollten die Reparaturkosten inklusive der Schadenersatzansprüche und Bearbeitungskosten des Vermieters den Wert der Kaution nicht übersteigen, so wird der Rest der Kaution dem Mieter erstattet.
Ein Wertgegenstand wird nur als Kaution anerkannt, wenn sein Wert ganz offensichtlich und ohne Prüfung auf Echtheit erkennbar, und höher als der Betrag der Kaution ist.
Wird die Kaution in Form einer Sachleistung hinterlegt, geht das Eigentum an der Sache in einem Schadensfall auf den Vermieter über. Dem Mieter wird eine Frist von drei Werktagen eingeräumt den hinterlegten Wertgegenstand gegen die Höhe der Kaution als Geldbetrag einzutauschen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand vom Vermieter verkauft. Der Erlös wird nach Abzug der Reparaturkosten inklusive der Schadenersatzansprüche und Bearbeitungskosten des Vermieters dem Mieter überlassen.

5. Übergabe des Fahrzeugs / Mietantritt

Bei Übernahme des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet folgende gültige Dokumente vorzulegen:
- Führerschein, mindestens zwei Jahre im Besitz des Mieters
- Ausweispapiere
- Kreditkarte
Der Mieter hat vor der ersten Nutzung eine Sichtprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen und alle vorhandenen, nicht im Mietvertrag festgehaltenen Schäden vor Mietantritt dem Vermieter zu melden. Passiert das nicht, werden diese wie Neuschäden behandelt, für die der Mieter vollumfänglich haftet. Mit seiner Unterschrift des Mietvertrages bestätigt der Mieter alle darin vermerkten Angaben zum Kilometersand, Profiltiefe, vorhandenen Schäden und ähnlichen Angaben, sollte sie daher vor der Unterzeichnung genau prüfen. Der Vermieter behält sich das Recht vor die Übergabe des Fahrzeugs aufgrund von schlechten Wetterverhältnissen zu verweigern. Ferner behält sich der Vermieter das Recht die Übergabe von anderen Faktoren abhängig zu machen zu deren Nennung er nicht verpflichtet ist. Macht der Vermieter von diesem Recht gebrauch, werden alle bis dato vom Mieter an den Vermieter entrichteten Beträge, die in Verbindung mit der Buchung des Fahrzeugs stehen, dem Mieter wieder erstattet. Ein Anspruch des Mieters auf Aushändigung des Fahrzeugs oder auf Erstattungen jeglicher Art besteht nicht und ist ausgeschlossen.

6. Rückgabe des Fahrzeugs

Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt zum im Mietvertrag genannten Zeitpunkt am vereinbarten Ort. Es wird eine Kulanzzeit von 45 Minuten eingeräumt. Ab der 46 Minute fallen Kosten in Höhe der für das Fahrzeug gültigen Tarife an, zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 15%. Der Vermieter ist nicht verpflichtet dem Mieter gegenüber nachzuweisen, dass ihm durch die Verspätung ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei der Rückgabe muss das Fahrzeug sauber und voll getankt sein. Ist dies nicht der Fall, fallen folgende Kosten für den Mieter an:
Betankung: € 2,99 / Liter
Reinigung: Abhängig vom Bedarf und Grad der Verschmutzung, jedoch mindestens € 45,-
Der Mieter ist verpflichte dem Vermieter alle während der Mitzeit entstandenen Schäden unaufgefordert mitzuteilen, auch wenn diese zwischenzeitlich behoben sein sollten. Das Fahrzeug wird nach der Rückgabe im Beisein des Mieters auf Schäden untersucht, wobei alle nicht im Mietvertrag genannten Schäden wie durch den Mieter verursachte Neuschäden angesehen werden. Stellt der Vermieter eine überdurchschnittliche Abnutzung der Reifen fest, so trägt der Mieter Anteilig die Kosten für die Neubereifung des Fahrzeugs. Mindestens jedoch 10% der Gesamtkosten aller vier Reifen. Der Reifenverschleiß wird mit 1 mm je 5.000 gefahrene Kilometer als durchschnittlich definiert.
Bei einem festgestellten Defekt der Kupplung hat der Mieter die Kosten für die Reparatur zu tragen, ohne dass der Vermieter verpflichtet ist den unsachgemäßen Umgang des Mieters mit der Kupplung nachweisen zu müssen.
Alle während der Mietzeit vom Vermieter unverschuldet entstandenen Kosten wie Strafzettel für Falschparken, Geschwindigkeitsüberhöhungen usw. sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs mitzuteilen und werden vom Mieter getragen. Sie werden von der Kaution abgezogen oder zeitlich unbegrenzt, der Kreditkarte des Mieters belastet. Auf Anfrage der Polizei werden die Daten des Mieters an die Polizei zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ausgehändigt die während der Nutzung eines Fahrzeugs des Vermieters begangen worden sind.

7. Berechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf nur von im Mietvertrag benannten Personen geführt werden, die mindestens, je nach Art des Fahrzeugs, 21 bis 25 Jahre alt sind und sich seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen EU Fahrererlaubnis befindet. Alle nicht im Mietvertrag benannten Fahrer gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters, für die der Mieter vollumfänglich haftet. Ist der Mieter nicht der Fahrer, so hat der Mieter den berechtigten Fahrer über seine aus dem Mietvertrag resultierenden Pflichten zu belehren, der Mieter hat in diesem Fall das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.

8. Nutzungsbeschränkungen

Dem Mieter ist es Untersagt das Fahrzeug für folgende Aktivitäten zu nutzen, es sei denn, es wurde vorher mit dem Vermieter vereinbart und ausdrücklich im Mietvertrag vermerkt:
- Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen
- Zur Durchführung von Fahrzeugtests
- Zur Beförderung von leichtentzündlichen, giftigen oder anderen gefährlichen Stoffen jeglicher Art
- Zum Ziehen oder Schieben von anderen Fahrzeugen.
- Zur Weitervermietung
- Zur gewerblichen Personenbeförderung
- Zur Begehung von Zoll – oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
- Für Fahrten ins Ausland
- Für Fahrerschulungen
- Für sonstige, über den Mietvertrag hinausgehenden Nutzungen
Der Vermieter ist berechtigt bei unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeugs den Mietvertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug sofort und ohne Ankündigung wieder in seinen Besitz zu bringen. Sollte der Mieter das Fahrzeug auf Verlangen des Vermieters nicht umgehend herausgeben, so werden alle notwendigen Maßnahmen ergriffen das Fahrzeug wieder in Besitz und Verfügungsbereich des Vermieters zu bringen. Alle dafür anfallenden Kosten trägt der Mieter. Gleiches gilt, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es während der Mietzeit zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mieter und Vermieter kommt. Überschreiten die Kosten durch die Nutzung des Fahrzeugs die hinterlegte Kaution, so ist der Mieter verpflichtet die Kaution zu erhöhen, geschieht dies nicht, kann der Mietvertrag ebenfalls vom Vermieter fristlos gekündigt werden.

9. Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug gewissenhaft und sorgsam zu behandeln und es während der Mietzeit im verkehrssicheren Zustand zu halten. Dazu gehört die regelmäßige Prüfung der Betriebsflüssigkeiten, insbesondere des Motoröls, und die Prüfung des Reifendruckes. Der Mieter hat alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen um das Fahrzeug gegen Diebstahl und Einbruch zu sichern und um das Fahrzeug vor Schäden zu bewahren. Der Mieter verpflichtet sich auf das Rauchen im Fahrzeug zu verzichten und wird es auch allen Dritten verbieten. Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot im Fahrzeug, werden die Kosten für die Geruchsneutralisierung von mindestens € 225,- und je nach Aufwand und Grad der Geruchsbelastung dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter verzichtet darauf das Fahrzeug alkoholisiert oder unter Medikamenten- sowie Drogeneinfluss zu führen. Dem Mieter ist es untersagt das Fahrzeug eigenständig umzubauen, seine technische Ausstattung zu verändern oder an das Fahrzeug Werbung oder sonstige Aufschriften anzubringen, sofern nicht anders mit dem Vermieter vereinbart.

10. Maßnahmen bei Schaden, Unfall, Diebstahl usw.

Beim Auftreten von Schäden am Fahrzeug jeglicher Art, insbesondere Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildunfall, hat der Mieter unverzüglich den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen. Auch hat der Mieter unverzüglich die Polizei zur Unfallaufnahme hinzuzuziehen und am Unfallort zu verweilen. Verweigert die Polizei die Aufnehme des Unfalls, so hat der Mieder dies dem Vermieter nachzuweisen. Bei einem Unfall mit Beteiligung von Dritten hat der Mieter alle Daten des Unfallgegners und eventueller Zeugen aufzunehmen und an den Vermieter und die Polizei weiterzuleiten. Ein detaillierter Ablauf des Unfalls ist schriftlich an den Vermieter zu übermitteln. Generell hat der Mieter alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen um die Interessen des Vermieters zu wahren.

11. Technische Schäden am Fahrzeug

Beim Auftritt einer Technischen-, oder einer Betriebsstörung am gemieteten Fahrzeug, ist unverzüglich der Vermieter zu informieren. Der Mieter darf die Störung nur nach Weisung des Vermieters und ausschließlich in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats beheben lassen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Minderung des Mietpreises oder Schadensersatz aufgrund des Nutzungsausfalls den eine Technische-, oder Betriebsstörung nach sich zieht. Der Vermieter ist insbesondere nicht verpflichtet dem Mieter für die Zeit ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu Stellen, in der das Mietfahrzeug aufgrund einer Störung, eines Defekts oder eines sonstigen Mangels nicht genutzt werden kann.

12. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für eine nicht Zustande gekommene Fahrzeugübergabe bedingt durch Verspätete Rückgabe des Fahrzeugs durch den vorausgegangenen Mieter, Beschädigung am Fahrzeug, die der Reparatur bedürfen, eines Technischen Defekts oder im Falle eines Diebstahls des gebuchten Fahrzeugs. Der Mieter ist in diesem Fall nicht verpflichtet dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände.

13. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet in jedem Schadensfall verschuldensunabhängig mindestens in Höhe der vereinbarten Kaution. Der Mieter haftet vollumfänglich und über die vereinbarte Höhe der Kaution hinaus für alle entstehende Kosten für Bergung, Gutachten, Rückführung, Reparatur, Wertminderung Mietausfall usw. wenn der Fahrer oder sein Erfüllungsgehilfen
- bei einem Unfall auf die Verständigung der Polizei verzichten
- Fahrerflucht begehen oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen
- den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführen
- den entstandenen Schaden nicht unverzüglich dem Vermieter mitteilen
- das Fahrzeug unter Drogen- oder Alkoholeinfluss führen
- das Fahrzeug entgegen den Nutzungsbeschränkungen verwenden
- das Fahrzeug durch einen unsachgemäßen Transport oder nicht ausreichende Ladungssicherung beschädigen
Das Gleiche gilt bei einem fingierten Unfall. Bei Verdacht wird sowohl der Mieter, als auch der Unfallgegner zur strafrechtlichen Verfolgung polizeilich angezeigt.

14. Fahrzeug Überwachung

Die Fahrzeuge sind mit einem GPS Sender und/oder mit einer Kamera zur Überwachung des Innenraums versehen. Bei Vertragswidrigem Verhalten, Unterschlagung des Fahrzeugs oder Diebstahl, werden die damit aufgezeichneten Daten zur Aufklärung eines Streitfalles oder zur Aufspürung des Fahrzeugs ausgewertet. Notfalls wird das Fahrzeug durch Fernübertragung fahruntüchtig gemacht. Für alle daraus entstehenden Kosten haftet der Mieter.

15. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist oder der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

16. Allgemeine Bestimmungen

Verstößt der Mieter gegen eine der in den AGB genannten Punkte, wird die Kaution in voller Höhe einbehalten. Für alle Regelungen dieses Vertrages, einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches Recht.

17. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine angemessene, der unwirksamen Bestimmung entsprechende zulässige gesetzliche Regelung.